Die Gewerbesteuerbefreiung in der Immobilienwirtschaft basiert auf der sogenannten 鈥瀍rweiterten K眉rzung鈥 nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2GewStG, die es verm枚gensverwaltenden Gesellschaften erm枚glicht, ihre Ertr盲ge aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien von der Gewerbesteuer freizustellen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschlie脽lich eigene Immobilien verwaltet und keine gewerblichen T盲tigkeiten aus眉bt. Werden jedoch zus盲tzliche Einnahmen aus gewerblichen Aktivit盲ten wie dem Betrieb von Ladeinfrastruktur oder dem Verkauf von Strom erzielt, droht eine gewerbliche Infizierung, wodurch die erweiterte K眉rzung entf盲llt und das gesamte Unternehmen gewerbesteuerpflichtig wird. Das Wachstumschancengesetz bringt hier eine wichtige 脛nderung: Ab 2024 werden Bagatellgrenzen f眉r gewerbliche Nebeneinnahmen eingef眉hrt, die es verm枚gensverwaltenden Gesellschaften erm枚glichen, bis zu 10 % der Gesamteinnahmengewerblich zu erzielen, ohne die erweiterte K眉rzung zu verlieren. Ab 2025 wird diese Grenze f眉r bestimmte T盲tigkeiten (u. a. Stromverkauf und Betrieb von Ladeinfrastruktur) auf 20 % steigen. Achtung: Auf diese gewerblichen T盲tigkeiten fallen aber regul盲re Abgaben und Steuern an! Damit er枚ffnen sich neue Spielr盲ume, ohne sofort die Steuerbefreiung zu gef盲hrden. Eine pr盲zise Planung und Dokumentation der Einnahmenstruktur bleibt jedoch entscheidend, um das Risiko der Infizierung zu minimieren und langfristig von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
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Die Regelungen zur erweiterten K眉rzung und der potenziellen gewerblichen Infizierung betreffen dabei insbesondere: Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH)Gewerblich gepr盲gte Personengesellschaften (z. B. GmbH &Co. KG)Nicht betroffen von der erweiterten K眉rzung, aber dennoch potenziell gef盲hrdet durch gewerbliche Infizierung, sind: Verm枚gensverwaltende Personengesellschaften (z. B. GbR, KG ohne Pr盲gung)Verm枚gensverwaltende Einzelunternehmen Achtung: Investmentfonds, insbesondere Immobilienfonds, fallen in steuerlicher Hinsicht unter spezielle Regelungen, die sich von den oben genannten Gesellschaftsformen unterscheiden. Investmentfonds unterliegen in der Regel dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Weitere Informationen hierzu sind unter 搂 15 InvStG zu finden.